Bildung bezahlbar erhalten – die Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulen muss bestehen bleiben!

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Bildung bezahlbar erhalten – die Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulen muss bestehen bleiben!

Die Angebote der Volkshochschulen sind seit jeher umsatzsteuerbefreit. Derzeit führt die anstehende kommunale Umsatzsteuerpflicht ab 2023 zu erheblichen Verunsicherungen. Eine Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung würde neue Hürden für die Teilnahme an Bildung errichten und käme angesichts der hohen Inflation zur Unzeit.

Der Landesverband der Volkshochschulen fordert daher die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände auf, sich für ein Fortbestehen der Umsatzsteuerbefreiung von Volkshochschulen bzw. gemeinwohlorientierter Weiterbildung einzusetzen. Bildung muss bezahlbar, Volkshochschulen müssen umsatzsteuerbefreit bleiben.

Dafür gibt es gewichtige Gründe:

Gesetzlicher Auftrag zur Grundversorgung mit Weiterbildung

In Nordrhein-Westfalen definiert das Weiterbildungsgesetz (WbG) die Weiterbildung als „gleichberechtigten Teil des Bildungswesens“ (§ 2 Nr. 1) und weist der Volkshochschule die Pflichtaufgabe der kommunalen Grundversorgung mit einem breitgefächerten Kanon an Weiterbildungsangeboten zu (§11). Alle Angebote der Volkshochschulen sind somit nach der Gesetzesdefinition Bildungsangebote. Die Diskussion über eine mögliche Unterscheidung in „allgemeine“, „berufliche“ oder vermeintlich „freizeitorientierte“ Weiterbildung ist weder sachgerecht noch wäre diese in der Praxis rechtssicher umsetzbar.

Keine neuen Hürden für Bildung

Die bundesweit rund 900 Volkshochschulen – davon allein 131 in Nordrhein-Westfalen – sind unverzichtbar für mehr Bildung und Teilhabe in unserer sich wandelnden Gesellschaft. Auf der Basis eines bezahlbaren, breiten Programmangebots und flächendeckender Präsenz garantieren die Volkshochschulen den Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung für alle Altersgruppen und soziale Schichten. Die Umsatzbesteuerung von vhs-Angeboten würde diese erheblich verteuern und neue Hürden für die Teilnahme an Bildung errichten. Eine Kompensation der umsatzsteuerbedingten Mehrkosten durch die Volkshochschulen oder die kommunalen Haushalte erscheint angesichts deren Finanzlage ausgeschlossen.

Steuererhöhungen angesichts des Fachkräftemangels kontraproduktiv

Der Fachkräftemangel erstreckt sich auf alle Bereiche und Branchen und wird sich in den nächsten Jahren erheblich verstärken. Notwendig ist daher eine konzertierte Aktion aller Beteiligten zur Entwicklung kluger und möglichst schnell wirkender Strategien zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Volkshochschulen leisten mit ihrer Kompetenz und Flächendeckung dazu einen wichtigen Beitrag, etwa durch Angebote der Grundbildung, Sprach- und Integrationskurse, Schulabschlusslehrgänge oder berufliche Qualifizierung. Wichtig erscheint, Menschen zu Weiterbildung zu motivieren und ihnen Perspektiven aufzuzeigen. Höhere Teilnahmegebühren aufgrund von Steuererhöhungen sind dabei kontraproduktiv.

Die Umsatzsteuerbefreiung der Volkshochschulen auf der Grundlage des § 4 Nr. 22a UStG ist eine zentrale Voraussetzung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags, lebenslanges Lernen für alle zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag klar bekannt, diese Befreiungsvorschrift auch bei einer anstehenden europarechtskonformen Neufassung des Gesetzes aufrechtzuerhalten. Gleiches muss auch für die kommunale Umsatzsteuerpflicht gelten.

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